LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.01.2010
5 Ta 206/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1159/06

Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 206/09

DRsp Nr. 2010/8085

Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe

Weist die Partei lediglich darauf hin, dass eine 1984 geborene Tochter bei ihr wohnt und sie keine Einkünfte hat, und werden trotz mehrfacher Aufforderungen keinerlei nähere Angaben gemacht, die zu einer Berücksichtigung irgendwelcher Belastungen führen können, ist die mit der Bewilligung erfolgte Anordnung der Ratenzahlung rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.07.2009 - 4 Ca 1159/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 936,70 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Es ist schon zweifelhaft, ob die sofortige Beschwerde überhaupt zulässig ist, weil die Beschwerdefrist einen Monat ab der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses beträgt und der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin den Beschluss vom 06.07.2009 "urlaubsbedingt und wegen Arbeitsüberlastung erst" am 10.08.2009 "zur Kenntnis genommen" haben will.

Die sofortige Beschwerde ist aber jedenfalls unbegründet.