LAG Köln - Beschluss vom 07.01.2010
5 Ta 421/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8991/08

Ratenfreie Prozesskostenhilfe bei Verwendung einer Abfindung zur Schuldentilgung

LAG Köln, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 421/09

DRsp Nr. 2010/7880

Ratenfreie Prozesskostenhilfe bei Verwendung einer Abfindung zur Schuldentilgung

Wird eine Abfindung zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt, kann sie nicht als anrechenbares Vermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2009 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

I. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2009 wurde der Klägerin ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt.

Durch Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2009 wurde dieser Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Klägerin aus ihrem Vermögen - aufgrund der erhaltenen Abfindung aus dem geführten Prozess - einen Betrag in Höhe von bis zu 4.800,00 - zur Deckung der Prozesskosten zu zahlen habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem am 24.08.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, den das Arbeitsgericht als Beschwerde gewertet hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da das Rechtsmittel verspätet eingereicht worden sei.

II. Das Rechtsmittel der Klägerin hatte Erfolg. Der Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 08.07.2009 war aufzugeben, so dass es bei dem ursprünglichen, die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.01.2009 verbleibt.