Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.04.2014 (
I.
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Eingabe der Klägerin vom 07.04.2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn ist gemäß §
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung des ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschlusses vom 15.01.2013 und die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen liegen nicht vor.
a) Gemäß § 120 a) Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a) Abs. 1 soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse der Klägerin, die eine Anordnung von Ratenzahlungen rechtfertigen würde, liegt - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - nicht vor.
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