LAG Köln - Beschluss vom 11.07.2014
1 Ta 102/14
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2914/12

Raten aus Prozesskostenhilfeverfahren als besondere BelastungAntrag auf ProzesskostenhilfeRücksicht auf Verschlechterungsverbot

LAG Köln, Beschluss vom 11.07.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 102/14

DRsp Nr. 2014/12994

Raten aus Prozesskostenhilfeverfahren als besondere Belastung Antrag auf Prozesskostenhilfe Rücksicht auf Verschlechterungsverbot

Raten aus einem anderen Prozesskostenhilfeverfahren können als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO abzugsfähig sein.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.04.2014 (4 Ca 2914/12) aufgehoben.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1;

Gründe

I.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Eingabe der Klägerin vom 07.04.2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO, 11 a) Abs. 1 ArbGG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung des ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschlusses vom 15.01.2013 und die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen liegen nicht vor.

a) Gemäß § 120 a) Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a) Abs. 1 soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse der Klägerin, die eine Anordnung von Ratenzahlungen rechtfertigen würde, liegt - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - nicht vor.