BSG - Urteil vom 28.03.2000
B 8 KN 10/98 KR R
Normen:
BG NW § 85a Abs. 5 S. 2, § 86 Abs. 2 S. 3; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 2 KN 142/97 KR - 23.07.1998,
SG Köln, vom 25.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 Kr 134/96

Rangfolge von beamtenrechtlicher Sicherung und Familienversicherung

BSG, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen B 8 KN 10/98 KR R

DRsp Nr. 2000/7999

Rangfolge von beamtenrechtlicher Sicherung und Familienversicherung

1. Eine landesbeamtenrechtliche Regelung, die den Vorrang der beamtenrechtlichen Sicherung während des Erziehungsurlaubs durchbricht, läßt der Anspruch auf Familienversicherung, wie er durch das SGB V ausgestaltet ist, ins Leere gehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BG NW § 85a Abs. 5 S. 2, § 86 Abs. 2 S. 3; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch der beigeladenen Ehefrau des Klägers auf Familienversicherung während ihres Erziehungsurlaubs.

Die (zu 1) beigeladene Ehefrau des bei der Beklagten krankenversicherten Klägers ist Beamtin bei der (zu 2) beigeladenen Stadt K . Nach ihrer Entbindung am 6. August 1996 war die Beigeladene zu 1) nach Ablauf der Mutterschutzfrist am 2. Oktober 1996 in der Folgezeit bis zum 5. August 1998 in Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge. Erziehungsgeld wurde ihr während der ersten sechs Lebensmonate des Kindes gezahlt. Einen Anspruch auf Beihilfe während des Erziehungsurlaubs verneinte die Beigeladene zu 2). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. September 1996, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1996, die Aufnahme der Beigeladenen zu 1) in die Familienversicherung ab, da sie als Beamtin versicherungsfrei sei.