BSG - Urteil vom 27.10.2009
B 1 KR 4/09 R
Normen:
SGB V § 124; SGB V § 125 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 776/07
SG Stuttgart, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 6018/05

Rahmenvertrag für die Erbringung vertragsärztlich verordneter physiotherapeutischer Heilmittel; Zulässigkeit einer vorherigen Prüfung der ärztlichen Verordnung bei Abgabe und Abrechnung durch die Leistungserbringer

BSG, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 4/09 R

DRsp Nr. 2010/2045

Rahmenvertrag für die Erbringung vertragsärztlich verordneter physiotherapeutischer Heilmittel; Zulässigkeit einer vorherigen Prüfung der ärztlichen Verordnung bei Abgabe und Abrechnung durch die Leistungserbringer

1. Die Vertragspartner der Heilmittel-Rahmenverträge können im Verhältnis zueinander gerichtlichen Rechtsschutz hinsichtlich der Einhaltung von Kernregelungen dieser Verträge beanspruchen, nicht aber hinsichtlich der Auslegung von Detailregelungen. 2. Heilmittelerbringer sind in Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet, ärztliche Verordnungen aus ihrer professionellen Sicht auf Mängel hin zu überprüfen. 3. Heilmittelerbringer waren auch schon vor dem In-Kraft-Treten des § 91 Abs 6 SGB V am 1.7.2008 an den Inhalt der Heilmittelrichtlinien gebunden.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2008 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1. zu 19/20, die Klägerin zu 2. zu 1/20.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.500.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 124; SGB V § 125 Abs. 2;

Gründe:

I