Bei der Festsetzung der Gebühr darf und muss der Rechtsanwalt Ermessen ausüben und alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (hier: in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Fahrkosten für eine Methadonsubstitution). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]