LAG Hamm - Urteil vom 11.06.2012
17 Sa 1100/11
Normen:
BGB § 535; BGB § 576b; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2547/10

Räumung einer kommunalen Werkdienstwohnung bei fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 1100/11

DRsp Nr. 2012/13988

Räumung einer kommunalen Werkdienstwohnung bei fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

1. Für die Kündigung des Mietverhältnisses einer Werkmietwohnung im laufenden Arbeitsverhältnis gelten die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften. 2. Ist dem Arbeitnehmer einer Werkdienstwohnung überlassen worden, richtet sich die Beendigung der Wohnraumüberlassung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen; § 576b BGB findet nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitnehmer die Werkdienstwohnung noch bewohnt. 3. Eine selbständige Aufkündigung des Nutzungsrechtes stellt eine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses dar, die unzulässig ist. 4. Die Entwidmung der Dienstwohnung durch Verfügung des Bürgermeisters der Klägerin mit der Folge der Umwandlung in eine Mietwohnung ist ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Auswirkungen auf die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.06.2011 – 3 Ca 2547/10 – wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als sie erstinstanzlich verurteilt worden ist, an die Klägerin 342,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.