SchlHOLG - Urteil vom 14.05.2013
11 U 51/12
Normen:
BGB § 839 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 168/11

Räum- und Streupflicht an einem Verkehrsknotenpunkt

SchlHOLG, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 11 U 51/12

DRsp Nr. 2013/17043

Räum- und Streupflicht an einem Verkehrsknotenpunkt

Gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Räum -und Streupflichtigen an einem wichtigen Verkehrsknotenpunkt mit gesteigertem Fußgängerverkehr - hier Bussteig des ZOB -, dessen Pflasterung bei Nässe und Schneematsch in hohem Maße glätteanfällig ist Orientierungssätze: Räum- und Streupflicht an einem Verkehrsknotenpunkt

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. März 2012 - 17 O 168/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich wegen eines Glatteisunfalls ihrer Versicherungsnehmerin, der Zeugin J., auf Schadensersatz für Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 10.763,09 € zzgl. Zinsen in Anspruch genommen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: