Die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. März 2012 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich wegen eines Glatteisunfalls ihrer Versicherungsnehmerin, der Zeugin J., auf Schadensersatz für Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 10.763,09 € zzgl. Zinsen in Anspruch genommen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
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