Vgl. hierzu auch OLG Nürnberg v. 28.9.1977, VersR 1979, 774.
Hinweis:
In den anschließenden Urteilsausführungen äußert sich der Senat wie es in einem weiteren Leitsatz heißt ,,zum Übergang der Ersatzforderung der Witwe auf den Sozialversicherungsträger in einem solchen Fall, wenn die an sie gezahlte Witwenrente für ihn keine Mehrbelastung bedeutet (BGHZ 70, 67) und die Witwenrente nur bei Berücksichtigung der Unterhaltsersparnis der Witwe deren Unterhaltsschaden deckt".
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