LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.06.2011
L 7 KA 50/11 B ER
Normen:
SGB X § 25 Abs. 5; SGB X § 31 S. 1; SGB V § 136 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 122/11

Qualitätsprüfungsverfahren in der vertragsärztlichen Versorgung; Bescheideigenschaft einer Aufforderung zur Vorlage von Behandlungsdokumentationen; Ende des Verwaltungsverfahrens

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 50/11 B ER

DRsp Nr. 2011/17932

Qualitätsprüfungsverfahren in der vertragsärztlichen Versorgung; Bescheideigenschaft einer Aufforderung zur Vorlage von Behandlungsdokumentationen; Ende des Verwaltungsverfahrens

1. Die Mitteilung an einen Vertragsarzt, dass die Qualität der von ihm durchgeführten Substitutionsbehandlung geprüft werden solle und er genau bezeichnete Behandlungsdokumentationen für namentlich benannte Patienten innerhalb einer ihm bestimmten Frist vorzulegen habe, ist kein Verwaltungsakt. 2. Ein Verwaltungsverfahren nach der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung - QP-RL für ein Quartal endet mit der Rückforderung vertragsärztlichen Honorars für dieses Quartal und der Anordnung einer neuen Qualitätsprüfung im folgenden Quartal. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrensgegenstand wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 25 Abs. 5; SGB X § 31 S. 1; SGB V § 136 Abs. 2 S. 2;

Gründe: