LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2014
L 11 KA 68/12
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 75 Abs. 2 S. 2; SGB V § 106a; SGB V § 73c; SGB V § 82; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 44/07

Qualitätsgesicherte Versorgung HIV-infizierter PatientenPrüfung der Berechtigung zur Abrechnung erbrachter medizinischer Leistungen nach SNR 91030Sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung einer Klinik mit Aids-AmbulanzHIV-Vereinbarung - Anwendbarkeit auf Krankenhausambulanzen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 68/12

DRsp Nr. 2014/7283

Qualitätsgesicherte Versorgung HIV-infizierter Patienten Prüfung der Berechtigung zur Abrechnung erbrachter medizinischer Leistungen nach SNR 91030 Sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung einer Klinik mit Aids-Ambulanz HIV-Vereinbarung - Anwendbarkeit auf Krankenhausambulanzen

Die SNR 91030 ist in § 5 Abs. 1 der HIV-Vereinbarung geregelt und beinhaltet eine Pauschale in Höhe von 76,69 EUR, welche die an der HIV-Vereinbarung teilnehmenden Ärzte für den besonderen Aufwand erhalten, der durch die Behandlung therapiebedürftiger HIV-Infizierter/Aids-Erkrankter anfällt. Nur niedergelassene Vertragsärzte, nicht jedoch Kliniken (ermächtigte Aids-Ambulanzen), sind befugt, Leistungen nach SNR 91030 abzurechnen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.02.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 75 Abs. 2 S. 2; SGB V § 106a; SGB V § 73c; SGB V § 82; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Streitig ist eine sachlich-rechnerische Richtigstellung für die Quartale I - IV/2006 im Umfang vom 114.574,86 EUR.