OVG Sachsen - Beschluss vom 03.06.2010
1 B 467/09
Normen:
BAföG § 2 Abs. 2; BAföG § 2 Abs. 3; KirchenberufeV § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 360/09

Qualifizierung eines Studienzentrums als Schule; Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit des Besuchs eines Studienzentrums mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Theologie

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 1 B 467/09

DRsp Nr. 2010/12647

Qualifizierung eines Studienzentrums als Schule; Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit des Besuchs eines Studienzentrums mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Theologie

1. Maßstab für die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 und 3 BAföG i. V. m § 1 Abs. 2 KirchenberufeV, ob Ausbildungsstätten im Sinne der angesprochenen Vorschriften gleichwertig sind, sind die Zugangsvoraussetzungen, der Lehrplan, die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte, die Qualität der vermittelten Ausbildung und der Ausbildungsabschluss.2. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hindert das Beschwerdegericht nicht daran, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus nicht herangezogenen Gründen richtig ist.3. Eine Schule ist eine auf gewisse Dauer berechnete, an fester Stätte unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in überlieferter Form organisierte Einrichtung der Erziehung und des Unterrichts, die durch planmäßige und methodische Unterweisung eines größeren Personenkreises in einer Mehrzahl allgemeinbildender oder berufsbildender Fächer bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen bestrebt ist und die nach Sprachsinn und allgemeiner Auffassung als Schule angesehen wird.

Tenor