OVG Saarland - Urteil vom 23.02.2010
3 A 345/09
Normen:
SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3; SGB VIII § 23 Abs. 2; SGB VIII § 39 Abs. 1; SGB VIII § 39 Abs. 2; SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 1, 2; BSHG a.F. § 69 Abs. 3 S. 2; AltZertG § 1 Abs. 1; AltZertG § 1 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 825/07

Qualifikation einer der Versorgung im Alter dienenden privaten Anlageform als angemessene Alterssicherung i.S.d. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Subjektive Bestimmung der gewählten Anlageform zur Altersversorgung und objektive Eignung dieser zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung als Voraussetzungen für die Angemessenheit der Alterssicherung; Objektive Geeignetheit der privaten Anlageform bei Sicherstellung eines der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entsprechenden Vorsorgekapitals; Objektive Geeignetheit einer fondsgebundenen Lebensversicherung und eines Wertpapier-Sparvertrages zur angemessenen Alterssicherung; Notwendigkeit einer garantierten Versicherungsleistung bzw. eines garantierten Kapitalertrages i.R.d. Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung; Auswirkungen auf die Angemessenheit bei Anknüpfung des Kapitalertrages und der Wertentwicklung an den jeweiligen Fonds- bzw. Wertpapieranteil

OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 3 A 345/09

DRsp Nr. 2010/5186

Qualifikation einer der Versorgung im Alter dienenden privaten Anlageform als angemessene Alterssicherung i.S.d. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Subjektive Bestimmung der gewählten Anlageform zur Altersversorgung und objektive Eignung dieser zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung als Voraussetzungen für die Angemessenheit der Alterssicherung; Objektive Geeignetheit der privaten Anlageform bei Sicherstellung eines der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entsprechenden Vorsorgekapitals; Objektive Geeignetheit einer fondsgebundenen Lebensversicherung und eines Wertpapier-Sparvertrages zur angemessenen Alterssicherung; Notwendigkeit einer garantierten Versicherungsleistung bzw. eines garantierten Kapitalertrages i.R.d. Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung; Auswirkungen auf die Angemessenheit bei Anknüpfung des Kapitalertrages und der Wertentwicklung an den jeweiligen Fonds- bzw. Wertpapieranteil

1. Eine der Versorgung im Alter dienende private Anlageform stellt sich nur dann als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, wenn die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung fehlt.