VG Saarlouis, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 825/07
Qualifikation einer der Versorgung im Alter dienenden privaten Anlageform als angemessene Alterssicherung i.S.d. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Subjektive Bestimmung der gewählten Anlageform zur Altersversorgung und objektive Eignung dieser zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung als Voraussetzungen für die Angemessenheit der Alterssicherung; Objektive Geeignetheit der privaten Anlageform bei Sicherstellung eines der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entsprechenden Vorsorgekapitals; Objektive Geeignetheit einer fondsgebundenen Lebensversicherung und eines Wertpapier-Sparvertrages zur angemessenen Alterssicherung; Notwendigkeit einer garantierten Versicherungsleistung bzw. eines garantierten Kapitalertrages i.R.d. Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung; Auswirkungen auf die Angemessenheit bei Anknüpfung des Kapitalertrages und der Wertentwicklung an den jeweiligen Fonds- bzw. Wertpapieranteil
OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 3 A 345/09
DRsp Nr. 2010/5186
Qualifikation einer der Versorgung im Alter dienenden privaten Anlageform als angemessene Alterssicherung i.S.d. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Subjektive Bestimmung der gewählten Anlageform zur Altersversorgung und objektive Eignung dieser zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung als Voraussetzungen für die Angemessenheit der Alterssicherung; Objektive Geeignetheit der privaten Anlageform bei Sicherstellung eines der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entsprechenden Vorsorgekapitals; Objektive Geeignetheit einer fondsgebundenen Lebensversicherung und eines Wertpapier-Sparvertrages zur angemessenen Alterssicherung; Notwendigkeit einer garantierten Versicherungsleistung bzw. eines garantierten Kapitalertrages i.R.d. Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung; Auswirkungen auf die Angemessenheit bei Anknüpfung des Kapitalertrages und der Wertentwicklung an den jeweiligen Fonds- bzw. Wertpapieranteil
1. Eine der Versorgung im Alter dienende private Anlageform stellt sich nur dann als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, wenn die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung fehlt.
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