BSG - Urteil vom 15.02.1989
12 RK 67/87
Normen:
KSVG § 2 Abs. 1, § 24, § 25 ; SGG § 75 Abs. 1 ;

Publizistische Tätigkeit eines Redakteurs iS. des § 2 KSVG, notwendige Beiladung der gesetzlichen Krankenkasse zu einem Rechtsstreit der Künstlersozialkasse mit einem Unternehmer wegen Zahlung von Künstlersozialabgabe

BSG, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 12 RK 67/87

DRsp Nr. 1999/6812

Publizistische Tätigkeit eines Redakteurs iS. des § 2 KSVG, notwendige Beiladung der gesetzlichen Krankenkasse zu einem Rechtsstreit der Künstlersozialkasse mit einem Unternehmer wegen Zahlung von Künstlersozialabgabe

1. Publizistisch tätig i.S. des § 2 KSVG ist auch ein Redakteur, der gestaltenden Einfluß auf ein Druckwerk ausübt.2. Die gesetzlichen Krankenkasse ist zu einem Rechtsstreit der Künstlersozialkasse mit einem Unternehmer i.S. des § 24 KSVG wegen Zahlung von Künstlersozialabgabe für einen in dem Unternehmen tätigen Künstler oder Publizisten beizuladen, wenn die Frage, ob er abhängig beschäftigt oder selbständig als Publizist tätig war, ob für ihn also die Krankenkasse oder aber die Künstlersozialkasse zuständig war, ernsthaft zweifelhaft ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 2 Abs. 1, § 24, § 25 ; SGG § 75 Abs. 1 ;