LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.08.2009
1 Ta 141 c/09
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 52 Ca 810 d/08 vom 24.07.2009,

Prüfungspflicht im Abhilfeverfahren bei neuem Vorbringen in der Beschwerdeschrift

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 141 c/09

DRsp Nr. 2009/22272

Prüfungspflicht im Abhilfeverfahren bei neuem Vorbringen in der Beschwerdeschrift

1. Erachtet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO vorzulegen. 2. Neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, muss berücksichtigt werden; Zweck des Abhilfeverfahrens ist es, die kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung möglicherweise durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können. 3. Der Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist, darf nicht unter Berufung auf die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts ausgewichen werden; grobe Verstöße gegen die Überprüfungspflicht können als wesentlicher Verfahrensmangel angesehen werden, der zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses und zur Zurückweisung führen kann.

Tenor: