LAG Köln - Beschluss vom 06.05.2008
4 Ta 58/08
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 167 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2983/07

Prüfungsmaßstab für Erfolgsaussicht bei der Prozesskostenhilfe - Rückwirkung der Zustellung bei Zustellung der Klageschrift über das Wochenende

LAG Köln, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 58/08

DRsp Nr. 2008/14413

Prüfungsmaßstab für Erfolgsaussicht bei der Prozesskostenhilfe - Rückwirkung der Zustellung bei Zustellung der Klageschrift über das Wochenende

1. Die Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen des § 114 ZPO soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten sondern nur zugänglich machen.2. Prozesskostenhilfe allein wegen einer Entscheidung über die Abwägung beiderseitiger Interessen (im Rahmen des § 167 ZPO zur Rückwirkung der Zustellung) zu versagen, muss ein Ausnahmefall bleiben.3. Aufgrund der gesetzlichen Klagefrist kann ein Vertrauen darauf, dass Kündigungsschutzklage nicht erhoben wird, frühestens mit Ablauf der Klagefrist entstehen.4. Ist die Klagefrist am Donnerstag abgelaufen und den Beklagten die Klageschrift fünf Kalendertage nach Ablauf der Klagefrist (am Dienstag der folgenden Woche) zugestellt worden, ist das dazwischenliegende Wochenende zu berücksichtigen; aufgrund der notwendigen Erledigungen des Gerichts und der Postlaufzeiten kann nicht damit gerechnet werden, dass eine Klage vor Ablauf einer Woche zugestellt wird.