BSG - Urteil vom 27.10.2009
B 2 U 30/08 R
Normen:
SGB VII § 57;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 264/05
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 130/02

Prüfungskriterien der Voraussetzung infolge des Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können für die Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten

BSG, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen B 2 U 30/08 R

DRsp Nr. 2010/3589

Prüfungskriterien der Voraussetzung "infolge des Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können" für die Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten

Die Voraussetzung "infolge des Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können" für die Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten ist nicht anhand der Regelungen über die Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu prüfen vielmehr ist eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, ob der Verletzte in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 57;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) eine höhere Verletztenrente.