1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.03.2009 - 2 BV 8/08 - wird zurückgewiesen.
2.. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der oben genannte Beschluss abgeändert:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die von ihr in die tarifliche Paritätische Kommission entsandten Mitglieder anzuweisen, alle bei ihr gegen die mitgeteilten Einstufungen eingegangenen Reklamationen, soweit die Arbeitgeberin ihnen nicht stattgegeben hat, unter formellen und materiellen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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