LSG Bayern - Urteil vom 23.05.2011
L 5 KR 82/11 B ER
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 276 Abs. 1; SGB V § 276 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 72/11

Prüfung von Krankenhausrechnungen durch die Krankenkasse; Umfang der vom Krankenhaus vorzulegenden Krankenakten; Anspruch des Krankenhauses auf Erlass einer Regelungsanordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 23.05.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 82/11 B ER

DRsp Nr. 2011/11158

Prüfung von Krankenhausrechnungen durch die Krankenkasse; Umfang der vom Krankenhaus vorzulegenden Krankenakten; Anspruch des Krankenhauses auf Erlass einer Regelungsanordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Bei der Prüfung von Krankenhausrechnungen ist die Krankenkasse "Herrin" des Begutachtungsauftrags. 2. Das Krankenhaus hat als Leistungserbringer keinen Anspruch gegen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung auf Erlass einer Regelungsanordnung hinsichtlich der Einsichtnahme in Patientenakten im Rahmen der Prüfung von Krankenhausrechnungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Der Streitwert wird auf 625.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 276 Abs. 1; SGB V § 276 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um den Umfang der von der Antragstellerin auf Anforderung der Antragsgegnerin vorzulegenden Krankenakten.