Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2017-
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist ausgesprochenen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Gläubigers.
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