LAG Köln - Beschluss vom 26.06.2017
4 Ta 131/17
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 569 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 897/16

Prüfung eines Weiterbeschäftigungsurteils im Vollstreckungsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 131/17

DRsp Nr. 2017/9162

Prüfung eines Weiterbeschäftigungsurteils im Vollstreckungsverfahren

[I]m Vollstreckungsverfahren geht es nur noch um die Feststellung, welche Verpflichtungen tatsächlich tituliert wurden (Anschluss an BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 -, [...], Rn. 25). Eine Berücksichtigung von Gründen, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren würde der Funktionsaufteilung zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren widersprechen (wie Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 06. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 -, Rn. 23, [...]).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2017- 20 Ca 897/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 888; ZPO § 569 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist ausgesprochenen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Gläubigers.