LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2015
L 7 SF 928/14 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3303/14

Prüfung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige AnordnungAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2015 - Aktenzeichen L 7 SF 928/14 ER

DRsp Nr. 2015/4557

Prüfung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

Der Umstand, dass bereits zwei - wenn auch geringfügige - Beschäftigungsverhältnisse bestanden, spricht dafür, dass sich durchaus um Arbeit bemüht wurde. In diesem Falle liegt keine Konstellation vor, wie sie im Falle der Dano-Entscheidung des EuGH vorlag, sodass es in diesem Fall geboten ist, Sozialleistungen zuzusprechen.

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.12.2014 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der vom Antragsteller (als Antragsgegner des Eilverfahrens) mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 15.12.2014 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 und 2 SGG).