LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.02.2014
L 5 KR 530/12
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 3; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 497/10

Prüfung eines Anspruchs gegen die Krankenversicherung auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 SGB VKürzung der Krankenhausrechnung durch die Versicherung aufgrund eines Gutachtens des MDK über die medizinische Notwendigkeit der Dauer einer stationären Behandlung des VersichertenAuslegung des § 275 Abs. 1c SGB V

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen L 5 KR 530/12

DRsp Nr. 2014/7595

Prüfung eines Anspruchs gegen die Krankenversicherung auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 SGB V Kürzung der Krankenhausrechnung durch die Versicherung aufgrund eines Gutachtens des MDK über die medizinische Notwendigkeit der Dauer einer stationären Behandlung des Versicherten Auslegung des § 275 Abs. 1c SGB V

Entscheidend für die Zahlung der Aufwandspauschale in Höhe von 100 EUR ist nicht das Prüfergebnis des MDK, sondern dass die Prüfung i.S.d. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V letztlich nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat. D.h. die Aufwandspauschale ist auch zu zahlen, falls ein Gericht im Anschluss an die Prüfung des MDK zu diesem Ergebnis kommt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.07.2012 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 10.05.2010 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c S. 3; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten noch darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 100,- Euro verlangen kann.

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