LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.2015
L 19 AS 831/14
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4; SGB X § 34;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3250/13

Prüfung eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB XBeurteilung des Erfolgs eines WiderspruchsverfahrensBegehren auf abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 831/14

DRsp Nr. 2015/9388

Prüfung eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X Beurteilung des Erfolgs eines Widerspruchsverfahrens Begehren auf abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges

Maßgebend für Beurteilung des Erfolgs eines Widerspruchsverfahrens ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten (hier Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine Wohnung) und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung. Erfolgreich ist ein Widerspruch erst dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ganz oder zumindest teilweise aufgehoben wurde.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4; SGB X § 34;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X.

1. 2.