SG Landshut, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SV 9/17 ER
Prüfung des Rechtswegs im RechtsmittelverfahrenAnforderungen an das Vorliegen einer Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 17a Abs 5 GVGKeine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte für Ansprüche auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung
LSG Bayern, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen L 1 SV 8/17 B ER
DRsp Nr. 2017/17614
Prüfung des Rechtswegs im RechtsmittelverfahrenAnforderungen an das Vorliegen einer Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 17a Abs 5GVGKeine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte für Ansprüche auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung
1. Hat das Sozialgericht ein Rechtsmittel wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit als unzulässig abgewiesen anstatt richtigerweise nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG zu verfahren und zu verweisen, liegt keine bindende Entscheidung in der Hauptsache vor, sondern das Rechtsmittelgericht hat seinerseits die Rechtswegverweisung vorzunehmen.2. Für Ansprüche auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung besteht keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte. Diese sind vielmehr von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden.
1. Bei einem Anspruch nach Art. 7 HLKO handelt es sich um eine allgemeine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 40 Abs. 1VwGO die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist.2. Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.