LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.07.2014
L 8 R 368/12
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 898/10

Prüfung der Sozialversicherungspflichtigkeit einer Tätigkeit als Betreuungskraft in einer SeniorenwohnanlageFeststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung zur Qualifikation der Tätigkeit (hier als abhängige Beschäftigung)Prüfung des zwischen dem Betreiber der Seniorenwohnanlage und der Betreuungskraft geschlossenen Vertrages (hier Freier Dienstvertrag / Vertrag über eine freie Mitarbeit)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen L 8 R 368/12

DRsp Nr. 2015/878

Prüfung der Sozialversicherungspflichtigkeit einer Tätigkeit als Betreuungskraft in einer Seniorenwohnanlage Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung zur Qualifikation der Tätigkeit (hier als abhängige Beschäftigung) Prüfung des zwischen dem Betreiber der Seniorenwohnanlage und der Betreuungskraft geschlossenen Vertrages (hier "Freier Dienstvertrag / Vertrag über eine freie Mitarbeit")

1. Ist vertraglich geregelt, dass eine Betreuungskraft in einer Seniorenanlage die Interessen des Auftraggebers im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung zu berücksichtigen hat und dass dieser ihr fachliche Vorgaben machen kann, soweit die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung dieses erfordert, sprechen diese Regelungen für ein weitgehendes Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Arbeit. 2. Es spricht nur vordergründig für eine selbständige Tätigkeit, wenn die Betreuungskraft ohne Zustimmung der Betreiberin der Seniorenwohnanlage auch für andere Unternehmen tätig werden darf, wenn sie nur auf (geringer) Teilzeitbasis tätig ist und ihr auch arbeitsrechtlich Beschäftigungsverhältnisse mit Dritten ohnehin nicht untersagt werden könnten.