Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2007 aufgehoben, soweit es die Anfechtungsklage des Klägers betrifft.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. Mai 2007 wird auch insofern zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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