LSG Hessen - Beschluss vom 27.05.2024
L 3 SB 178/23 B
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3 S. 1, 3, 6;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SB 364/21

Prüfung der Rechmäßigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen

LSG Hessen, Beschluss vom 27.05.2024 - Aktenzeichen L 3 SB 178/23 B

DRsp Nr. 2024/8891

Prüfung der Rechmäßigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2023 abgeändert, soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne die Pflicht zur Ratenzahlung bewilligt worden ist. Der Kläger wird zu einer Einmalzahlung in Höhe der Vergütung verpflichtet, die der ihm beigeordneten Rechtsanwältin aus der Staatskasse zu gewähren ist. Die Einmalzahlung wird fällig, sobald die ihm beigeordnete Rechtsanwältin ihre Vergütung geltend macht.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3 S. 1, 3, 6;

Gründe

I.

In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) vom 1. August 2023 ohne Zahlungsbestimmung.