LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.08.2011
L 13 AS 2220/11 B
Normen:
SGB I § 51; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39; SGB II § 43; SGB II § 43 Abs. 4 S. 1; SGG § 73a; ZPO §§ 114ff;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 5397/10

Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe; ; Frage der Aufrechnung durch Verwaltungsakt oder Willenserklärung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 2220/11 B

DRsp Nr. 2011/15605

Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe; ; Frage der Aufrechnung durch Verwaltungsakt oder Willenserklärung

Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO besteht, wenn zur Entscheidung des Rechtsstreits teilweise schwierige und in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen zu klären sind (hier zur Frage, ob im Sozialrecht eine Aufrechnung durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung zu erfolgen hat). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2011 aufgehoben und den Klägern zur Durchführung des Klageverfahrens S 5 AS 5397/10 unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung in Höhe von 115 € monatlich ab September 2011 bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 51; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39; SGB II § 43; SGB II § 43 Abs. 4 S. 1; SGG § 73a; ZPO §§ 114ff;

Gründe: