LAG Köln - Beschluss vom 24.06.2009
7 Ta 162/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 240; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 11748/05

Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei Unzulässigkeit des Arbeitsrechtsweges und Insolvenzunterbrechung

LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 162/08

DRsp Nr. 2009/16196

Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei Unzulässigkeit des Arbeitsrechtsweges und Insolvenzunterbrechung

1. Wird eine beim Arbeitsgericht erhobene Klage gemäß § 17 a GVG in den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, so ist grundsätzlich auch nur das Gericht, an das verwiesen wurde, für die Entscheidung über einen mit der Klage verbundenen PKH-Antrag zuständig. 2. Kommt der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO endgültig zum Stillstand, bevor ein Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Rechtskraft erlangt hat, hat ausnahmsweise das Arbeitsgericht über den PKH-Antrag zu entscheiden, wenn dieser im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens bescheidungsreif war und dem Antragsteller wegen der Vermögenslosigkeit seines Prozessgegners eine Aufnahme des Verfahrens nicht zumutbar ist. 3. Auch in einem solchen Fall darf bei der Prüfung der Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO nicht auf die Unzulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs abgestellt werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 06.05.2008 hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.04.2008 abgeändert: