LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.11.2013
L 1 R 70/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 90195/10

Prüfung der Berufsunfähigkeit nach Ausübung einer Tätigkeit als UnterhaltungskünstlerSoziale Zumutbarkeit eines VerweisungsberufsVerweis auf das Mehrstufenschema des BSG

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 1 R 70/13

DRsp Nr. 2014/7054

Prüfung der Berufsunfähigkeit nach Ausübung einer Tätigkeit als Unterhaltungskünstler Soziale Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs Verweis auf das Mehrstufenschema des BSG

Wurde für eine vorangegangene Tätigkeit als Straßenkünstler keine spezielle Ausbildungs- oder Anlernphase durchlaufen, kommt eine Zuordnung zur Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs nicht in Betracht und es muss bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.