Prüfung der Berufsunfähigkeit, Annahme eines Berufs mit abgeschlossener Ausbildung trotz Wartezeitfiktion
BSG, Urteil vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 5/4a RJ 87/87
DRsp Nr. 1999/6991
Prüfung der Berufsunfähigkeit, Annahme eines Berufs mit abgeschlossener Ausbildung trotz Wartezeitfiktion
1. Die Fiktion der erfüllten Wartezeit, die eintritt, wenn eine Berufsausbildung zum Zahntechniker nach 17 Monaten infolge eines Arbeitsunfalls vorzeitig und endgültig beendet werden muß, führt nicht dazu, daß bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit von diesem Beruf mit abgeschlossener Ausbildung auszugehen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]