LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.07.2014
B 12 R 1/15 B
Normen:
SGB XII § 71; EStG § 3 Nr. 26; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 3; EStG § 3 Nr. 26a;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 26/09

Prüfung der Beitragspflichtigkeit einer Vergütung für eine Tätigkeit (hier die Auslieferung von Mahlzeiten) im Rahmen des Rollenden Mittagstisches zur gesetzlichen Kranken- und RentenversicherungPrüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG (hier insbesondere das Merkmal der Pflege)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen B 12 R 1/15 B

DRsp Nr. 2015/1675

Prüfung der Beitragspflichtigkeit einer Vergütung für eine Tätigkeit (hier die Auslieferung von Mahlzeiten) im Rahmen des "Rollenden Mittagstisches" zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG (hier insbesondere das Merkmal der "Pflege")

Die Auslieferung von Mahlzeiten im Rahmen einer Tätigkeit für den Rollenden Mittagstisch ist keine Pflegetätigkeit i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG. Die Leistungen reiner Menübringdienste werden nicht von § 3 Nr. 26 EStG erfasst.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.6.2011 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit der Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.256,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 71; EStG § 3 Nr. 26; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 3; EStG § 3 Nr. 26a;

Tatbestand