LSG Chemnitz - Beschluß vom 24.10.2006
L 3 B 158/06 AS-ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 3 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 429/06

Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Chemnitz, Beschluß vom 24.10.2006 - Aktenzeichen L 3 B 158/06 AS-ER

DRsp Nr. 2007/20105

Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

1. Die angemessenen Leistungen für die Unterkunft außer Heizkosten nach dem SGB II darf der kommunale Leistungsträger mittels eines Stadtratsbeschlusses gleichermaßen für Empfänger von Arbeitslosengeld II und von Sozialhilfe für seinen örtlichen Bereich festlegen. Es muss jedoch gesichert sein, dass höhere Kosten als die darin festgelegten Höchstbeträge nicht mehr angemessen iS der jeweiligen Anspruchsnorm sind. 2. Angemessene Unterkunftskosten sind das Produkt aus einem angemessenen Mietzins pro Quadratmeter und einer angemessenen Wohnungsgröße. Der angemessene Mietzins pro Quadratmeter bestimmt sich nach dem örtlichen Miet- und Betriebskostenspiegel. In Sachsen richtet sich die angemessene Wohnfläche und Raumzahl nach der bereits außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zum Sächsischen Belegungsrechtsgesetz. 3. Die Übernahme der Heizkosten erfolgt grundsätzlich in tatsächlicher Höhe. Sie sind nur dann unangemessen hoch, wenn der Hilfesuchende ein für die konkrete Wohnung unwirtschaftliches Heizverhalten zeigt.