BSG - Urteil vom 22.06.2004
B 2 U 22/03 R
Normen:
BKV Anl 1 Nr. 2108; SGG § 128 Abs. 1 S. 1 § 103 § 78 § 99 Abs. 1 § 153 ;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 11/3 U 1576/00 - 07.03.2003,
SG Frankfurt - S 16/10 U 3062/99 - 24.11.2000,

Prozessvoraussetzung für eine Leistungs- oder Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen B 2 U 22/03 R

DRsp Nr. 2005/2311

Prozessvoraussetzung für eine Leistungs- oder Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Es fehlt eine zwingende Prozessvoraussetzung für eine Leistungs- oder Feststellungsklage, wenn ein Verwaltungsakt über die Anerkennung einer in Rede stehenden Berufskrankheit bisher nicht ergangen ist. Dieser Mangel kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Beklagte der Einbeziehung in das Berufungsverfahren nicht widersprochen hat und die Klageänderung als solche deshalb möglicherweise gemäß § 99 Abs. 1 SGG infolge Einwilligung zulässig war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl 1 Nr. 2108; SGG § 128 Abs. 1 S. 1 § 103 § 78 § 99 Abs. 1 § 153 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 und Nr 2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie deren Entschädigung.