LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.02.2001
7 Ta 37/01
Normen:
ZPO § 98 ; BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 655
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1160/00

Prozessvergleich - Kostenregelung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 37/01

DRsp Nr. 2003/4701

Prozessvergleich - Kostenregelung

»Übernimmt eine Partei in einem Prozessvergleich "die Kosten des Rechtsstreits", so erstreckt sich diese Regelung, sofern nicht besondere Umstände gegen diese Auslegung sprechen, auch auf die Kosten des Vergleichs (allgemeine Auffassung). Hinsichtlich der Formulierung "die Kosten des Verfahrens" gilt nichts Abweichendes.«

Normenkette:

ZPO § 98 ; BRAGO § 23 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; § 577 Abs. 2 ZPO) ist in der Sache erfolglos.

Nach § 98 S. 1 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs nur dann als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Letzteres ist hier der Fall. Zu den Kosten des Verfahrens, die der Kläger tragen soll, zählen auch die Kosten des Vergleichs.