Die zulässige sofortige Beschwerde (§
Nach § 98 S. 1 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs nur dann als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Letzteres ist hier der Fall. Zu den Kosten des Verfahrens, die der Kläger tragen soll, zählen auch die Kosten des Vergleichs.
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