BSG - Beschluß vom 29.07.2005
B 7a AL 162/05 B
Normen:
SGG § 71 § 113 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 2967/03
SG Karlsruhe, vom 08.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 2557/94

Prozessunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren, Verbindung oder Trennung von Verfahren

BSG, Beschluß vom 29.07.2005 - Aktenzeichen B 7a AL 162/05 B

DRsp Nr. 2005/17920

Prozessunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren, Verbindung oder Trennung von Verfahren

1. Wendet sich das Rechtsmittel eines Beteiligten dagegen, dass er in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig behandelt worden sei, so ist es ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können. 2. Voraussetzung, dass die Verbindung oder Trennung von Verfahren gem § 113 SGG einen Verfahrensmangel darstellt ist, dass sie willkürlich, ohne sachlich vernünftigen Grund beschlossen wurde oder ein Beteiligter hierdurch in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 71 § 113 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die vorschussweise und endgültige Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 15. Juni 1994 sowie Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung durch die Beklagte.