LAG Köln - Beschluss vom 13.05.2015
7 Ta 413/14
Normen:
§ 38 InsO;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 2534
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1779/13

Prozessuale Kostenerstattungsansprüche in der Insolvenz des Schuldners

LAG Köln, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 7 Ta 413/14

DRsp Nr. 2015/19812

Prozessuale Kostenerstattungsansprüche in der Insolvenz des Schuldners

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch besteht rechtlich selbständig neben dem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch. Er entsteht aufschiebend bedingt erst mit Prozessbeginn und stellt deshalb nur dann eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO dar, wenn der Prozess vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat (Anschluss an BGH NJW-RR 2014, 1079 f.).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2014 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 27.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 38 InsO;

Gründe

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2014 ist nicht zu beanstanden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht sich auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Dieser steht der Klägerin nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Neugläubigerin zu. Die Berufung des Beklagten, die die streitgegenständlichen Kosten ausgelöst hat, wurde erst am 9. Januar 2014 eingelegt, also lange nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten. Gleiches gilt auch für die erstinstanzliche Klageerhebung, die erst im April 2013 erfolgte, während die Insolvenzeröffnung aus dem Jahre 2011 datiert.