LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.07.2011
3 Ta 117/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 3 S. 3; ZPO § 329 Abs. 3; ZPO § 567; ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 571 Abs. 1; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1; ZPO § 572; BGB § 140;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 801 d/08

Prozessuale Behandlung von Eingaben während laufender Beschwerdefrist; Rückgabe der Sache zur erneuten Nichtabhilfeprüfung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 117/11

DRsp Nr. 2011/20538

Prozessuale Behandlung von Eingaben während laufender Beschwerdefrist; Rückgabe der Sache zur erneuten Nichtabhilfeprüfung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Im Falle noch laufender Beschwerdefrist sind Eingaben, die Übermittlung von Unterlagen und/oder Anträge einer Partei, die eine gerichtliche Entscheidung abwehren sollen, als sofortige Beschwerde einzuordnen, wenn ihnen auch nur ansatzweise inhaltliches tatsächliches oder rechtlich relevantes Vorbringen entnommen werden kann. 2. Im Rahmen sachdienlicher Auslegung ist der Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig der erkennbare Wille zu entnehmen, dass z.B. eine Aufhebungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO durch die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verhindert oder aus der Welt geschaffen werden soll. 3. Gehen Eingaben, Unterlagen oder sonstige Erklärungen einer Partei zwischen Erlass und Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung ein, ist mit ihrem Eingang bei Gericht das Rechtsmittel - hier der sofortigen Beschwerde gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO - als fristwahrend eingelegt zu betrachten. Das hat zur Folge, dass dieses Rechtsmittel gem. § 572 ZPO zu bescheiden ist, ohne dass die Partei dieses nochmals ausdrücklich verlangen muss.