OVG Bremen - Beschluss vom 26.07.2016
1 B 150/16
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 795
ZAR 2016, 51
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 357/16

Prozessrechtliche Einordnung einer Streitigkeit um die Inobhutnahme als unbegleiteter ausländischer Minderjähriger

OVG Bremen, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 1 B 150/16

DRsp Nr. 2016/13791

Prozessrechtliche Einordnung einer Streitigkeit um die Inobhutnahme als unbegleiteter ausländischer Minderjähriger

Zur Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit um die Inobhutnahme als unbegleiteter ausländischer Minderjähriger um eine zivilrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 3. Kammer - vom 07.06.2016 (Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, seinen zuvor erlassenen Beschluss vom 30.11.2015 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.08.2015 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2016 anzuordnen. Die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Abänderung seien nicht gegeben.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.