LAG Chemnitz, vom 13.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 118/01
ArbG Zwickau, vom 23.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2446/00
Prozeßrecht; gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Prüfung der Zulässigkeit der Verfahrensart; Bestimmtheit eines gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruchs
BAG, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 271/02
DRsp Nr. 2003/12134
Prozeßrecht; gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Prüfung der Zulässigkeit der Verfahrensart; Bestimmtheit eines gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruchs
»Der Klageantrag, mit dem eine Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber dessen Verurteilung - unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung - erstrebt, die Anwendung näher bezeichneter untertariflicher Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer Mitglieder zu unterlassen, bedarf zu seiner hinreichenden Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO der namentlichen Benennung der Arbeitnehmer, die Mitglied der Klägerin sind.«
Orientierungssätze:1. Die Prüfung der Zulässigkeit der Verfahrensart durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 73 Abs. 2, § 65ArbGG beschränkt, wenn das Arbeitsgericht darüber trotz ausdrücklicher Rüge nicht vorab durch Beschluß, sondern in der Entscheidung zur Hauptsache mitentschieden hat (BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - BAGE 91, 210, 218 = AP GG Art. 9 Nr. 89 = EzA GG Art. 9 Nr. 65).
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