BAG - Urteil vom 23.03.2004
3 AZR 35/03
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2, 3 ; ZPO § 4 ; UKEStrG § 1 ; 1. HRGG § 1a § 1b § 1c ; EStG § 8 § 19 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 808
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 55/02
ArbG Hamburg, vom 27.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 380/01

Prozessrecht; Aufhebungsvertrag; Arbeitslohn, Betriebliche Altersversorgung - Unzulässigkeit der Berufung wegen teilweiser Berufungsrücknahme; beitragspflichtiges Arbeitseinkommen nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz (HRGG)

BAG, Urteil vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 35/03

DRsp Nr. 2004/9788

Prozessrecht; Aufhebungsvertrag; Arbeitslohn, Betriebliche Altersversorgung - Unzulässigkeit der Berufung wegen teilweiser Berufungsrücknahme; beitragspflichtiges Arbeitseinkommen nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz (HRGG)

Orientierungssätze: 1. In der Revision ist die Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung von Amts wegen zu prüfen. 2. Nimmt der Berufungskläger seine Anträge freiwillig teilweise zurück, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung unter 600,00 Euro sinkt (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG), so wird sie unzulässig. 3. Das gilt auch dann, wenn die Rücknahme durch den Hinweis des Berufungsgerichts veranlasst wurde, die Berufung werde dadurch nicht unzulässig. Unzutreffende Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit des Rechtsmittels eröffnen weder eine weitere Instanz noch ersetzen sie fehlende oder weggefallene Prozessfortsetzungsbedingungen. 4. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Abfindung gehört nicht zum beitragspflichtigen Entgelt iSd. § 1c Satz 1 des 1. HRGG.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2, 3 ; ZPO § 4 ; UKEStrG § 1 ; 1. HRGG § 1a § 1b § 1c ; EStG § 8 § 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte von einer der Klägerin zu zahlenden Abfindung Ruhegeldbeiträge abziehen darf.