BAG - Beschluß vom 24.08.2005
2 AZB 20/05
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 2 § 236 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2364
NZA 2005, 1262
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 116/04
ArbG Reutlingen, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 133/04

Prozessrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; verlängerte Frist bei Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels

BAG, Beschluß vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 2 AZB 20/05

DRsp Nr. 2005/16360

Prozessrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; verlängerte Frist bei Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels

Orientierungssätze: 1. Nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Fassung des ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) beträgt die Wiedereinsetzungsfrist allgemein einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, ua. die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. 2. Die Anwendung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht dahin einzuschränken, dass die Vorschrift nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung der Prozesskostenhilfe angewandt wird (gegen LAG Baden-Württemberg 7. März 2005 - 15 Sa 116/04 - EzA-SD 2005, Nr. 15, 12 LS).

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 2 § 236 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe: