BAG - Urteil vom 23.06.2005
2 AZR 423/04
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2 § 9 Abs. 5 ; ZPO § 234 Abs. 1, 2 § 236 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3084
NZA 2005, 1135
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 20/04
ArbG Hamburg, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 545/02

Prozessrecht - Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung, Berufungsfrist nach § 66 ArbGG nF: Beginn der Berufungsfrist bei nicht zugestelltem erstinstanzlichen Urteil spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung?

BAG, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 423/04

DRsp Nr. 2005/12778

Prozessrecht - Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung, Berufungsfrist nach § 66 ArbGG nF: Beginn der Berufungsfrist bei nicht zugestelltem erstinstanzlichen Urteil spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung?

Orientierungssätze: 1. Der Lauf der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist beginnt nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bereits nach fünf und nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung nach 17 Monaten seit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils. 2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt jedenfalls voraus, dass die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist (§ 234 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) nachgeholt worden ist. 3. Enthält das nach Ablauf der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 ArbGG) zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil eine richtige Rechtsmittelbelehrung, aus der sich ergibt, dass beide Fristen bereits versäumt sind, so ist mit der Zustellung dieser Rechtsmittelbelehrung regelmäßig das Hindernis behoben, das einer rechtzeitigen Einlegung und Begründung der Berufung möglicherweise entgegenstand. Ab Zustellung des Urteils mit der richtigen Rechtsmittelbelehrung ist deshalb die Antragsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) einzuhalten.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2 § 9 Abs. 5 ; ZPO § 234 Abs. 1, 2 § 236 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand: