BAG - Beschluß vom 22.03.2005
1 ABN 1/05
Normen:
ArbGG (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung) § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 § 92a ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 313 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 238
BAGE 114, 157
BAGReport 2005, 303
BB 2005, 1688
DB 2005, 1012
MDR 2005, 1008
NZA 2005, 652
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 1670/04
ArbG Berlin, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 14167/04

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage

BAG, Beschluß vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 1 ABN 1/05

DRsp Nr. 2005/6034

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage

»Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Landesarbeitsgericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Hierzu bedarf es besonderer Anhaltspunkte.«

Orientierungssätze: 1. Will ein Beschwerdeführer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. ArbGG (nF) geltend machen, das Landesarbeitsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es bei seiner Entscheidung wesentliches Vorbringen übergangen habe, muss er dies konkret dartun. 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht ein Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Für die Annahme, ein Gericht habe ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht erwogen, bedarf es besonderer Umstände.