BAG - Beschluß vom 14.03.2005
1 AZN 1002/04
Normen:
ArbGG (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung) § 72 Abs. 2 Nr. 3 § 72a Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 3 ; ZPO § 139 Abs. 2 § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ;
Fundstellen:
AuR 2005, 238
BAGE 114, 67
BAGReport 2005, 188
BB 2005, 1456
DB 2005, 956
MDR 2005, 1009
NJW 2005, 1885
NZA 2005, 596
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 403/04
ArbG Dessau-Roßlau, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 365/03

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BAG, Beschluß vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 1 AZN 1002/04

DRsp Nr. 2005/5823

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

»Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG (nF) geltend gemacht, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es einen nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen habe, muss der Beschwerdeführer dartun, welchen Hinweis das Landesarbeitsgericht hätte geben müssen, was er sodann vorgebracht und dass das Landesarbeitsgericht daraufhin möglicherweise anders entschieden hätte. Ohne einen solchen Vortrag ist die Beschwerde unzulässig.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. ArbGG (idF des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 - BGBl. I S. 3220) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt werden. Gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG (nF) muss hierzu in der Beschwerdebegründung die Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit dargetan werden.