ArbG Kiel, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3521 a/01
Prozeßrecht - Keine Rechtsbeschwerde in Wertfestsetzungsverfahren
BAG, Beschluß vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 2 AZB 21/02
DRsp Nr. 2003/7438
Prozeßrecht - Keine Rechtsbeschwerde in Wertfestsetzungsverfahren
»Auch nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts (§§ 567 ff. ZPO nF, § 78 Satz 1 und 2ArbGG nF) ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Landesarbeitsgerichts in Wertfestsetzungsverfahren nicht statthaft.«Orientierungssätze:1. Auch nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts (§§ 567 ff. ZPO nF, § 78 Satz 1 und 2ArbGG nF) ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Landesarbeitsgerichts in Wertfestsetzungssachen nicht statthaft.2. Die Rechtsbeschwerde ist bei der Festsetzung von Gegenstandswerten auf Grund der Regelungen in § 10BRAGO, §§ 25, 5GKG spezialgesetzlich ausgeschlossen. Die Neuregelungen der § 567 Abs. 2ZPO, § 78ArbGG nF erfassen nicht die Beschwerden aus besonderen Rechtsbereichen mit speziellen Vorschriften.3. Aus den spezialgesetzlichen Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG und des § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO folgt, daß eine Rechtsbeschwerde für diesen Bereich generell ausgeschlossen sein solle.