LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.06.2014
L 2 AS 932/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 22 Abs. 8; SGG § 177; Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung v. 01.01.2013 § 1 Abs. 1 Nr. 4; SGB II § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 1541/14

ProzesskostenhilfeVorläufige Gewährung höherer laufender Leistungen zum LebensunterhaltÜbernahme von Zahlungsrückständen aus Strom- und Gaslieferverträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 932/14 B ER

DRsp Nr. 2014/10420

ProzesskostenhilfeVorläufige Gewährung höherer laufender Leistungen zum LebensunterhaltÜbernahme von Zahlungsrückständen aus Strom- und Gaslieferverträgen

1. Bei einstweiligen Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands muss im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung auch die Realisierbarkeit eines Rückzahlungsanspruchs zu Gunsten des Antragsgegners bei seiner vorläufigen Verpflichtung zur Leistungsgewährung berücksichtigt werden. 2. Leistungsberechtigte Personen sind dazu verpflichtet, alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen. Dies gilt auch für die Übernahme rückständiger Energiekosten. Bei angekündigter oder bereits erfolgter Stromsperre ist es zumutbar, den Zivilrechtsweg zu beschreiten oder einen Wechsel des Stromversorgers vorzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 22 Abs. 8; SGG § 177; Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung v. 01.01.2013 § 1 Abs. 1 Nr. 4; SGB II § 2 Abs. 1;

Gründe