Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1. Gemäß § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierzu ist nach § 73a SGG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO in dem PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
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