Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2018 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht gegeben sind. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von der in 2018 verstorbenen Antragstellerin vor dem Sozialgericht Stuttgart (
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