LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2013
L 10 AS 1793/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 20; SGB II § 42a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 104 AS 5895/13

ProzesskostenhilfeRückzahlungspflichtMietkautionsdarlehenExistenzsicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen L 10 AS 1793/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/1060

Prozesskostenhilfe Rückzahlungspflicht Mietkautionsdarlehen Existenzsicherung

1. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe spricht es, dass es verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, wenn die Tilgung einer vom SGB II -Träger verauslagten Mietkaution mehr als zwei Jahre andauern wird; insofern könnte von einem atypischen Fall auszugehen sein. 2. Insofern unterläuft zudem die laufende Minderung der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs die vom BVerfG im Existenzminimum-Urteil geforderte Möglichkeit, Ansparungen bezogen auf die Regelbedarfe vorzunehmen und so einen Ausgleich zu erreichen. 3. Im Klageverfahren ist u.a. zu beurteilen, ob Anlass zur Korrektur der einfachgesetzlichen Regelung des § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II im Wege verfassungskonformer Auslegung besteht.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2013 aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gewährt; Monatsraten oder Beiträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 20; SGB II § 42a Abs. 2 S. 1;

Gründe: