Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2013 aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gewährt; Monatsraten oder Beiträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
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